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Die Viehseuche in Holte

Rep 5, Nr. 1060.   

Allerdurchlauchtigster Großmächtigster König,

allergnädigster König und Herr Herr!

 

An Jhro Königliche Majestät, Un- / sern Allergnädigsten König und Herrn / berichten wier alleruntherthänigst, / daß /

   Die Beamte Zu Stickhausen / berichten allerunterthänigst, / daß sich Zu Holte Kirchspiels Rhaude / in hiesigem Oberl. District / eine andere Kranckheit unter / dem Rindvieh offenbahret habe, / cum Registr. S. Litt: A.

 

d. d. 6ten Dec: 1747  

 

  <hs. Seite 4>

 

Daß Zu Holte Kirchspiels Rhaude / in hiesigem Oberl. District eine / andere Seuche unter dem Rindvieh, / auch unter den Schweinen, sich ge= / äußert habe, und desfalls eine / provisionale Amtgerichtliche Verfügung / bis auf anderweite Allerhöchst / Königliche Verordnung gemachet / worden seÿ, gleich aus der Anlage / sub Litt: A. des mehrern aller= / gnädigst Zu ersehen. Womit wier / in allertiefster Erniedrigung p.

Verbleiben

                                       Jhro Königlichen Maÿst.  

                                       Unsers allergnädigsten Königs und Herr Herr

 

Stickhausen d 6ten Decembr:

                         1747  

  allerunterthänigste treue gehorsamste Diener

  C. de Lamy du Pont       Ortgiesen       

 

A.       Registratur von Des GerichtsDieners Christopher Ewen und des Vogts Ulrichs Sohns Relation wegen der Zu Holte sich offenbahrrenden RindVieh Seuche.  

Actum Stickhausen d 6ten Decembr: 1747.

Erschienen der GerichtsDiener Christopher Ewen / und des Vogts Christopher Ulrichs Sohn Apcke / Christophers, und referirten, daß besagter / Vogt nebst den beÿden GerichtsDienern / Christopher Ewen und Haine Aÿels, er= / haltener ordre Zu folge, sich gestrigen / Tages nach der Zu Holte sich offenbahrenden / RindVieh Seuche genau erkundiget, / und erfahren hätten,

1)     Daß heute Vor Tage den 29ten Novembr: sich / eine Seuche an TeichRichter Jann Harms / Zu Holte FaselSchwein, und folglich / beÿ seinem RindVieh geäußert hätte.

2)     Daß ermeldter TeichRichter in besagter / Zeit Sieben Stück RindVieh, darunter / ein Stück, so vorhin die dabvorige Seuche / schon gehabt, verlohren, das Schwein / aber zu genesen anfienge, und daß / Harm Follers <Follrichs> daselbst auch ein Schwein / an dieser Seuche eingebüßet, sonsten / aber noch nirgends dergleichen Kranckheit / Zu Verspüren wäre.

3)      Daß nach aller Leute Aussage, die jetzige / Kranckheit mit der vorigen Seuche nicht / übereinkäme, sondern eine andere / wäre und darin bestünde, /

     a) Erstlich fienge das Vieh an Zu Zittern und Zu beben.

     b) Fienge der Hals inwendig und auswendig /

         und der Kopf auch an Zu schwellen.

     c) Stürbe das Vieh in 2 a 3 Tagen plötzlich.

4)     Daß der TeichRichter kein fremdes, sondern /

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 lauter einländisches Vieh gehabt, mithin / aus fremden Landen nichts Zugekaufft / hätte gleich alle seine Nachbahren / gesaget, dem GerichtsDr. Christopher Ewen / auch bekannt wäre.

Übrigens hätten sie die ihnen anbefohlen / Anstallt in Holte, und den angräntzenden / Dörfern vorgekehret, wegen unverweilter / Verscharrung des verreckten Viehes außerhalb / Hauses, wegen Absonderung des gesunden / Viehes von dem Krancken, und daß / diejenigen, beÿ welchen die Seuche sich / geoffenbahret, sich Zu anderer Leute / Ställen, und Vieh nicht nahen sollten. /

Denn hätten sie auch die Anbindung / der Hunde, und Schüttung der Schweine / in Holte und den benachbahrten Dörffern, / ingleichen daß sie sich der Hauser und / Stalle, worin Vieh an der Seuche verreckt, / oder krank wäre, enthalten sollten, / von Amtgerichtswegen befohlen.

Darauf ihnen mündliche ordre und / Jnstruction geworden, möglichst Verhüten / Zu helffen, daß nicht mehrere Ställe / durch Verwahrlosung angestecket, / und die Seuche nicht weiter ausgebreitet / würde, Vielmehr über die Amtgerichtliche / provisionale Verfügung bis auf ander- / weite Allerhöchst Königliche Verordnung / Zu halten, auch Vom fernerem Erfolg / jedesmahl anhero Zu referiren.

 

In Fidem

Ortgiesen, Dr.

Amtmann